Betrieb mit Propanflaschen
- Marc
- 16. Mai
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: vor 2 Tagen
Der FLAMMBO ist für EN 417 Gaskartuschen und Propangasflaschen zugelassen.
Leider ist das alles andere als selbstverständlich, da die allermeisten Gaskartuschen-Outdoorgrills nur eine Abnahme für EN417 Gaskartuschen mit Propan/Butan Gemisch besitzen. Das kann erhebliche Nachteile für den Endkunden haben, wenn diese Grills trotzdem mit Propangasflaschen betrieben werden und dabei ein Sach- oder Personenschaden entsteht! Aber auch die Gewährleistung des Herstellers erlischt in diesem Fall.
Solch eine Zulassung kostet in der Regel einen vierstelligen Betrag, wodurch diese selten bei der Baumusterprüfung mit in Auftrag gegeben wird.
Ein weiteres Hindernis ist die Erfüllung der DIN 512, welche bei der Baumusterprüfung herangezogen wird und verlangt, dass die Brenneinheit durch ein Sicherheitselement untrennbar mit dem Gasschlauch und Druckminderer verbunden sein muss.
Ob dies sinnvoll ist oder nicht, spielt leider nicht immer eine Rolle.
Um auf einen Druckminderer verzichten zu können, haben wir unseren Durchflussbegrenzer entwickelt, der immer noch eine Leistung von 7 KW ermöglicht und mit der DIN 512 nicht in Konflikt gerät.
Zum Rechtlichen:
Im Fall der Verwendung eines Propangasanschlusssets bei einem Gaskartuschengrill, der nicht ausdrücklich für die Nutzung mit Propangasflaschen zugelassen ist, entstehen hohe Risiken für den Endkunden!
Verwendet man einen Gaskartuschengrill, der ausschließlich nur für EN417 Gaskartuschen zugelassen ist, mit Propangasflaschen, erlischt rechtlich die Betriebserlaubnis, was zu gravierenden Nachteilen in einem evtl. Schadensfall bezüglich der Haftung führen kann.
Vergleichbar wäre, wenn man ein Auto mit Bauteilen fährt, welche keine ABE besitzen - dadurch erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges, wodurch unter anderem der Versicherungsschutz erlischt.
Wir haben bei einem großen deutschen Versicherer nachgefragt, da wir selbst verunsichert waren, ob es notwendig ist, solch eine Zulassung haben zu müssen - schließlich ist diese, wie bereits erwähnt, kostspielig.
Wir schilderten dem Versicherer den fiktiven Fall, dass ein ausgebrochenes Feuer, ausgelöst durch einen kleinen Gasgrill, der mit einer Propangasflasche betrieben wurde, aber dafür keine Zulassung hat, von der Terrasse/Balkon auf das Wohnhaus übergreift und dieses abbrennt.
Die Antwort des Versicherers :
Die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsvorschriften ist nicht gegeben, da der Grill für diesen Betrieb nicht zugelassen ist.
Ob und inwieweit dies im Einzelfall zu einer Leistungskürzung oder gar Leistungsfreiheit führen könnte, kann nur im konkret vorliegenden Schadenfall geprüft werden.
Dies bedeutet, dass sich die Versicherung, je nach Ergebnis des geprüften Falles, aus der Pflicht befreien kann, Schadensausgleich zu leisten. Im schlimmsten Fall würde man auf dem entstandenen Schaden/Kosten sitzen bleiben!

